

Vertragsannahme und Geltung der Bedingungen
Der Vertragsabschluß kommt erst zustande, wenn eine schriftliche Annahme in
Form einer Auftragsbestätigung des Verkäufers erfolgt ist. Die Übersendung
einer Rechnung oder die Ausführung des Auftrages ist dem gleichzusetzen. Alle
Aufträge werden vom Verkäufer nur zu den nachstehenden Bedingungen
angenommen. Sie gelten auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart
werden. Abweichungen hiervon bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
Lieferung
LIEFERORT: Lieferungen erfolgen ab Betriebsgelände oder dem jeweils vom
Verkäufer bestimmten Ort auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Bei
vereinbarter Anlieferung der Ware durch den Verkäufer hat der Käufer die
Frachtspesen und Verpackungskosten bei Eingang der Ware zu zahlen.
Der Verkäufer haftet nicht für Transportschäden. Ersatzansprüche an Dritte tritt
er im vornherein an den Käufer ab. Der Käufer hat die Ware bei Anlieferung
sofort auf Vollständigkeit und Fehlerhaftigkeit zu untersuchen. Beanstandungen
müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Erhalt, schriftlich angezeigt werden. LIEFER- und LEISTUNGSZEIT: Der Verkäufer ist zur
Teillieferung berechtigt. Erfolgt eine Lieferung nicht zu dem vereinbarten Termin,
so kann der Besteller dem Verkäufer eine Nachfrist von vier Wochen setzen
mit der Erklärung, dass er nach fruchtlosem Ablauf von dem Vertrag zurücktritt.
Weitere Ansprüche, insbesondere wegen etwaiger Verzögerungsschäden, sind
ausgeschlossen, soweit dem Verkäufer nicht grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt
werden kann. Der Verkäufer hat nicht für Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen, einzustehen. Er haftet auch hier nur für
grobe Fahrlässigkeit.
Gewährleistung
Der Verkäufer gewährleistet die einwandfreie Beschaffenheit und Funktion der
von ihm gelieferten neuen Waren für Ersatzteile auf die Dauer von sechs Monaten
seit Übergabe. Für Mängel, die durch unsachgemäße Verwendung oder infolge
unzureichender Wartung oder durch Verwendung systemfremden Zubehörs und
Verbrauchsmaterials entstehen, wird keine Gewährleistung übernommen. Bei
Eingriffen unbefugter Dritter erlischt die Gewährleistungspflicht. Bei festgestellter
Mangelhaftigkeit behält sich der Verkäufer unter Ausschluß aller übrigen Gewährleistungsansprüche und der Mangelfolgeschäden kostenlose Nachbesserung
oder Ersatzlieferung vor. Nach mehrfacher Nachbesserung oder Ersatzlieferung
hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl eine angemessene Herabsetzung der
Vergütung oder den Rücktritt vom Vertrag zu verlangen. Geringfügige Farbabweichungen sowie Mehr- und Minderlieferungen von 10-15 % bei Sonderanfertigungen stellen keinen Mangel dar. Rücksendung, Abzüge, Aufrechnungen oder
Einbehaltungen des Kaufpreises sind nicht statthaft, soweit sie nicht vom Verkäufer als berechtigt anerkannt oder gerichtlich begründet festgestellt sind.
Preise
Die Preise verstehen sich nach der zum Vertragsabschluß gültigen Preisliste ab
Lager Bremen zuzüglich Kosten für Verpackung sowie der inländischen
Mehrwertsteuer.
Zahlung
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle der Zahlung durch Schecks gilt die Zahlung mit Einlösung
des Schecks als erfolgt.
Zahlungsverzug
Kommt der Käufer mit seiner Leistung in Verzug, so ist der Verkäufer nach Fristsetzung berechtigt, sämtliche Lieferungen an den Käufer einzustellen und
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Lieferungsvertrag
zurückzutreten, alle Forderungen aus den gesamten Geschäftsbeziehungen, auch
gestundete, sofort zahlbar zu stellen, die in seinem Eigentum stehende Ware
sofort zurückzunehmen und den Käufer mit den hierdurch entstehenden Kosten
zu belasten, die vom Käufer abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Abnehmern sofort einzuziehen, Verzugszinsen ohne Nachweis, mindestens in Höhe
von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz zu verlangen. Erfährt der Verkäufer
Tatsachen, welche die Besorgnis gerechtfertigt erscheinen lassen, dass der Käufer
dem ihm obliegenden Verpflichtungen nicht genügen wird, sei es, daß über das
Vermögen des Käufers der Konkurs oder das gerichtliche Vergleichsverfahren eröffnet worden ist oder der Käufer seine Zahlungen eingestellt hat oder eine
Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Käufers fruchtlos verlaufen ist – gleichgültig, ob diese Tatsachen vor oder nach Abschluß eines Lieferungsvertrages
liegen – so ist der Verkäufer berechtigt, die oben unter dem Punkt Zahlungsverzug aufgeführten Rechte ohne Setzung einer Frist geltend zu machen.
Eigentumsvorbehalt
Sämtliche gelieferten Waren bleiben Eigentum des Verkäufers, bis der Käufer alle
aus der gegenseitigen Geschäftsverbindung entstandenen Forderungen bezahlt
hat. Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsware hat der Käufer sofort mittels eingeschriebenen Briefes dem Verkäufer anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem
Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Käufer hat über die Ware nur im Rahmen
des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu verfügen, sie also insbesondere
weder zu verschenken, zu verpfänden, noch zur Sicher-heit zu übereignen. Im
Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware durch den Käufer hat er seinerseits die Ware bis zur vollständigen Bezahlung nur unter Eigentumsvorbehalt an
seinen Abnehmer zu liefern. Die Forderung gegen seinen Abnehmer tritt er im Voraus an den Verkäufer ab, der diese an Erfüllung statt annimmt. Auf Verlangen des
Verkäufers hat der Käufer ihm die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer wird aber
selbst die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne daß dieser
hieraus verpflichtet wird. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer
gehörender Ware wird der Verkäufer Miteigentümer nach dem Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Der
Verkäufer verpflichtet sich auf Antrag des Käufers, die ihm nach den vorstehenden
Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl freizugeben, als
ihr Verkaufswert die zu sichernden Forderungen um 50 % übersteigt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware
zurückzunehmen und gegebenenfalls Abtretung der Herausgeberansprüche des
Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der
Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht als vereinbart. Gerichtsstand ist Bremen. Dies gilt insbesondere auch für alle Wechsel- und Scheckstreitigkeiten. Ausländische Käufer
verpflichten sich, den genannten Gerichtsstand schriftlich anzuerkennen. Fehlt
dieses Anerkenntnis trotz schriftlicher Aufforderung durch den Verkäufer, so ist der
Käufer zum Schadenersatz verpflichtet, der sich aus dem vom oben genannten
verschiedenen Gerichtsstand ergibt. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der Firmensitz des Verkäufers in Bremen.
Teilnichtigkeit
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit
der restlichen hier festgehaltenen allgemeinen Geschäftsbedingungen.