Vertragsannahme und Geltung der Bedingungen
Der Vertragsabschluß kommt erst zustande, wenn eine schriftliche Annahme in Form einer Auftragsbestätigung des Verkäufers erfolgt ist. Die Übersendung einer Rechnung oder die Ausführung des Auftrages ist dem gleichzusetzen. Alle Aufträge werden vom Verkäufer nur zu den nachstehenden Bedingungen angenommen. Sie gelten auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen hiervon bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

Lieferung
LIEFERORT: Lieferungen erfolgen ab Betriebsgelände oder dem jeweils vom Verkäufer bestimmten Ort auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Bei vereinbarter Anlieferung der Ware durch den Verkäufer hat der Käufer die Frachtspesen und Verpackungskosten bei Eingang der Ware zu zahlen. Der Verkäufer haftet nicht für Transportschäden. Ersatzansprüche an Dritte tritt er im vornherein an den Käufer ab. Der Käufer hat die Ware bei Anlieferung sofort auf Vollständigkeit und Fehlerhaftigkeit zu untersuchen. Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Erhalt, schriftlich angezeigt werden. LIEFER- und LEISTUNGSZEIT: Der Verkäufer ist zur Teillieferung berechtigt. Erfolgt eine Lieferung nicht zu dem vereinbarten Termin, so kann der Besteller dem Verkäufer eine Nachfrist von vier Wochen setzen mit der Erklärung, dass er nach fruchtlosem Ablauf von dem Vertrag zurücktritt. Weitere Ansprüche, insbesondere wegen etwaiger Verzögerungsschäden, sind ausgeschlossen, soweit dem Verkäufer nicht grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Der Verkäufer hat nicht für Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, einzustehen. Er haftet auch hier nur für grobe Fahrlässigkeit.

Gewährleistung
Der Verkäufer gewährleistet die einwandfreie Beschaffenheit und Funktion der von ihm gelieferten neuen Waren für Ersatzteile auf die Dauer von sechs Monaten seit Übergabe. Für Mängel, die durch unsachgemäße Verwendung oder infolge unzureichender Wartung oder durch Verwendung systemfremden Zubehörs und Verbrauchsmaterials entstehen, wird keine Gewährleistung übernommen. Bei Eingriffen unbefugter Dritter erlischt die Gewährleistungspflicht. Bei festgestellter Mangelhaftigkeit behält sich der Verkäufer unter Ausschluß aller übrigen Gewährleistungsansprüche und der Mangelfolgeschäden kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung vor. Nach mehrfacher Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl eine angemessene Herabsetzung der Vergütung oder den Rücktritt vom Vertrag zu verlangen. Geringfügige Farbabweichungen sowie Mehr- und Minderlieferungen von 10-15 % bei Sonderanfertigungen stellen keinen Mangel dar. Rücksendung, Abzüge, Aufrechnungen oder Einbehaltungen des Kaufpreises sind nicht statthaft, soweit sie nicht vom Verkäufer als berechtigt anerkannt oder gerichtlich begründet festgestellt sind.

Preise
Die Preise verstehen sich nach der zum Vertragsabschluß gültigen Preisliste ab Lager Bremen zuzüglich Kosten für Verpackung sowie der inländischen Mehrwertsteuer.

Zahlung
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle der Zahlung durch Schecks gilt die Zahlung mit Einlösung des Schecks als erfolgt.

Zahlungsverzug
Kommt der Käufer mit seiner Leistung in Verzug, so ist der Verkäufer nach Fristsetzung berechtigt, sämtliche Lieferungen an den Käufer einzustellen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Lieferungsvertrag zurückzutreten, alle Forderungen aus den gesamten Geschäftsbeziehungen, auch gestundete, sofort zahlbar zu stellen, die in seinem Eigentum stehende Ware sofort zurückzunehmen und den Käufer mit den hierdurch entstehenden Kosten zu belasten, die vom Käufer abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Abnehmern sofort einzuziehen, Verzugszinsen ohne Nachweis, mindestens in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz zu verlangen. Erfährt der Verkäufer Tatsachen, welche die Besorgnis gerechtfertigt erscheinen lassen, dass der Käufer dem ihm obliegenden Verpflichtungen nicht genügen wird, sei es, dass über das Vermögen des Käufers der Konkurs oder das gerichtliche Vergleichsverfahren eröffnet worden ist oder der Käufer seine Zahlungen eingestellt hat oder eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Käufers fruchtlos verlaufen ist – gleichgültig, ob diese Tatsachen vor oder nach Abschluß eines Lieferungsvertrages liegen – so ist der Verkäufer berechtigt, die oben unter dem Punkt Zahlungsverzug aufgeführten Rechte ohne Setzung einer Frist geltend zu machen.

Eigentumsvorbehalt
Sämtliche gelieferten Waren bleiben Eigentum des Verkäufers, bis der Käufer alle aus der gegenseitigen Geschäftsverbindung entstandenen Forderungen bezahlt hat. Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsware hat der Käufer sofort mittels eingeschriebenen Briefes dem Verkäufer anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Käufer hat über die Ware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu verfügen, sie also insbesondere weder zu verschenken, zu verpfänden, noch zur Sicherheit zu übereignen. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware durch den Käufer hat er seinerseits die Ware bis zur vollständigen Bezahlung nur unter Eigentumsvorbehalt an seinen Abnehmer zu liefern. Die Forderung gegen seinen Abnehmer tritt er im Voraus an den Verkäufer ab, der diese an Erfüllung statt annimmt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer ihm die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer wird aber selbst die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware wird der Verkäufer Miteigentümer nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Der Verkäufer verpflichtet sich auf Antrag des Käufers, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl freizugeben, als ihr Verkaufswert die zu sichernden Forderungen um 50 % übersteigt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und gegebenenfalls Abtretung der Herausgeberansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht als vereinbart. Gerichtsstand ist Bremen. Dies gilt insbesondere auch für alle Wechsel- und Scheckstreitigkeiten. Ausländische Käufer verpflichten sich, den genannten Gerichtsstand schriftlich anzuerkennen. Fehlt dieses Anerkenntnis trotz schriftlicher Aufforderung durch den Verkäufer, so ist der Käufer zum Schadenersatz verpflichtet, der sich aus dem vom oben genannten verschiedenen Gerichtsstand ergibt. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der Firmensitz des Verkäufers in Bremen.

Teilnichtigkeit
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit der restlichen hier festgehaltenen allgemeinen Geschäftsbedingungen.